Gesetze / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 133 Schulpsychologische Beratung
(1) Die schulpsychologische Beratung umfasst insbesondere die präventive und die auf akute Probleme bezogene Beratung von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, Eltern sowie von Schulen.
(2) Die schulpsychologische Beratung erfolgt durch Schulpsychologinnen und Schulpsychologen.
Abschnitt 3
Einrichtung des Landes zur Weiterentwicklung der Schule