Gesetze / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 52 Gutachten der Grundschule
Die Eltern werden über die Abschlüsse und Berechtigungen der Bildungsgänge der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen beraten. Die Grundschule erstellt in der Jahrgangsstufe 6 ein Gutachten, das Angaben über Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen sowie eine Empfehlung für einen Bildungsgang in der Sekundarstufe I enthält.