Gesetze / Brandenburgisches Schulgesetz

BbgSchulG

§ 9a Zusammenarbeit mit den Trägern der Schulsozialarbeit

Die Schule ist verpflichtet, mit den Trägern der Schulsozialarbeit zusammenzuarbeiten, sofern Schulsozialarbeit an der Schule stattfindet. Grundlage für die Zusammenarbeit sind § 13a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie die ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften.

Abschnitt 2

Unterrichtsinhalte, Stundentafeln

§ 9 § 10