Gesetze / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 9a Zusammenarbeit mit den Trägern der Schulsozialarbeit
Die Schule ist verpflichtet, mit den Trägern der Schulsozialarbeit zusammenzuarbeiten, sofern Schulsozialarbeit an der Schule stattfindet. Grundlage für die Zusammenarbeit sind § 13a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie die ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften.
Abschnitt 2
Unterrichtsinhalte, Stundentafeln