Gesetze / Brandenburgisches Statistikgesetz

BbgStatG

§ 22 Strafvorschrift

Wer entgegen § 21 Einzelangaben zusammenführt oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Einzelnorm

§ 21 § 23