Gesetze / Brandenburgisches Statistikgesetz

BbgStatG

§ 7 Kommunalstatistiken

(1) Kommunalstatistiken sind Statistiken, die von Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben angeordnet oder bei denen zu kommunalen Zwecken Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen oder aus öffentlichen Registern verwendet werden.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind befugt, Kommunalstatistiken durchzuführen, wenn die benötigten Einzelangaben oder Ergebnisse vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg nicht zur Verfügung gestellt werden können. Die Durchführung von Kommunalstatistiken obliegt den kommunalen Statistikstellen.

(3) Kommunalstatistiken sind durch Satzung anzuordnen. Der Anordnung durch Satzung bedarf es nicht, wenn

die einer Statistik zugrunde liegenden Daten

auf allgemein zugänglichen Quellen beruhen,

keine Einzelangaben enthalten oder

der Statistikstelle rechtmäßig übermittelt werden oder aufgrund einer Rechtsvorschrift zur Verfügung stehen

oder

lediglich Sonderauswertungen vorhandenen statistischen Materials vorgenommen werden, dessen Verwendung eine Zweckbindung dieses Materials nicht entgegensteht.

(4) Einzelangaben aus Landesstatistiken, die aufgrund des § 17 Absatz 6 oder aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften übermittelt werden, dürfen für kommunalstatistische Zwecke genutzt werden.

Einzelnorm

§ 6 § 8