Gesetze / Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

BbgUVPG

§ 2 Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend für das Landesrecht.

§ 1 § 3