Gesetze / Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
BbgUVPG§ 5 Durchführungsvorschriften
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
soweit dies jeweils zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder des Bundes erforderlich ist, weitere Vorhaben, Pläne oder Programme wegen ihrer voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen in die Anlage 1 oder 2 aufzunehmen, und bestimmte Vorhaben, Pläne oder Programme, bei denen nach den vorliegenden Erkenntnissen keine erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind, aus der Anlage 1 oder 2 herauszunehmen,
Änderungen zur Bestimmung der federführenden Behörde im Sinne von § 3 Abs. 3 vorzunehmen.
(2) Das für Umweltschutz zuständige Mitglied der Landesregierung kann zur Durchführung der Umweltprüfung Verwaltungsvorschriften erlassen.