Gesetze / Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz

BbgUniMedG

§ 30 Beauftragte oder Beauftragter für die Belange von Hochschulmitgliedern und -angehörigen mit Behinderungen

Der Vorstand bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange von Hochschulmitgliedern und -angehörigen mit Behinderungen, die oder der ihm regelmäßig berichtet.

§ 29 § 31