Gesetze / Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz
BbgUniMedG§ 30 Beauftragte oder Beauftragter für die Belange von Hochschulmitgliedern und -angehörigen mit Behinderungen
Der Vorstand bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange von Hochschulmitgliedern und -angehörigen mit Behinderungen, die oder der ihm regelmäßig berichtet.