Gesetze / Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz
BbgUniMedG§ 32 Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten
Soweit dies zweckmäßig ist, können an der Medizinischen Universität unter der Verantwortung des Vorstands für die Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich von Lehre, Forschung, Studium und Weiterbildung wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten gebildet werden. Ihre Errichtung, Gestaltung und Auflösung ist der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen. Die Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten wird vom Vorstand auf Vorschlag des Wissenschaftssenats bestellt.