Gesetze / Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz

BbgVerfSchG

§ 13 Zulässigkeit von Ersuchen

Wird nach den Bestimmungen dieses Abschnittes um die Übermittlung von personenbezogenen Daten ersucht, dürfen nur die Daten übermittelt werden, die bei der ersuchten Behörde bekannt sind oder aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können.

§ 12 § 14