Gesetze / Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz
BbgVerfSchG§ 22 Nachberichtspflicht
Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes als unvollständig oder unrichtig, so sind sie unverzüglich gegenüber der empfangenden Stelle zu berichtigen.
Fünfter Abschnitt
Parlamentarische Kontrolle