Gesetze / Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz

BbgVerfSchG

§ 22 Nachberichtspflicht

Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes als unvollständig oder unrichtig, so sind sie unverzüglich gegenüber der empfangenden Stelle zu berichtigen.

Fünfter Abschnitt

Parlamentarische Kontrolle

§ 21 § 23