Gesetze / Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz

BbgVerfSchG

§ 28 Erlaß von Verwaltungsvorschriften

Der Minister des Innern wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Über solche, die nachrichtendienstliche Mittel nach § 6 Abs. 3 betreffen, ist die Parlamentarische Kontrollkommission vorab zu unterrichten.

§ 27 § 29