Gesetze / Brandenburgisches Vergabegesetz

BbgVergG

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, einen fairen Wettbewerb um das wirtschaftlichste Angebot bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unter gleichzeitiger Berücksichtigung sozialer Aspekte zu fördern.

Einzelnorm

§ 2