Gesetze / Brandenburgisches Vergabegesetz
BbgVergG§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, einen fairen Wettbewerb um das wirtschaftlichste Angebot bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unter gleichzeitiger Berücksichtigung sozialer Aspekte zu fördern.
Einzelnorm