Gesetze / Brandenburgisches Vergabegesetz
BbgVergG§ 15 Einschränkung von Grundrechten
Durch die §§ 9, 10 Absatz 3 sowie die §§ 11 und 12 wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
Einzelnorm