Gesetze / Brandenburgisches Vermessungsgesetz

BbgVermG

§ 12 Grenze

Die Grenze ist die geometrisch definierte Verbindungslinie zweier unmittelbar benachbarter Grenzpunkte. Grenzen sind Bestandteile der Grenzlinie, die ein Flurstück umschließt. Die Grenze zwischen zwei Grenzpunkten kann auf Antrag der Eigentümerinnen und Eigentümer durch einen oder mehrere Grenzpunkte unterteilt werden.

§ 11 § 13