Gesetze / Brandenburgisches Vermessungsgesetz

BbgVermG

§ 28 Sonderaufsicht

Die für das amtliche Vermessungswesen zuständige oberste Landesbehörde führt die Sonderaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte sowie über die Ämter, Verbandsgemeinden und amtsfreien Gemeinden, soweit sie Aufgaben nach § 26 Abs. 4 wahrnehmen. § 121 Abs. 2 bis 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt entsprechend.

Abschnitt 5

Schlussbestimmungen

§ 27 § 29