Gesetze / Brandenburgisches Vermessungsgesetz

BbgVermG

§ 7 Raumbezug

Der Raumbezug wird durch ein einheitliches, geodätisches Bezugssystem festgelegt, in dem jede Position nach Lage, Höhe und Schwere bestimmt werden kann. Der Raumbezug ist durch Festpunkte nutzbar zu machen und insbesondere durch satellitengestützte Positionierungsdienste ständig zu gewährleisten.

§ 6 § 8