Gesetze / Brandenburgisches Vermessungsgesetz

BbgVermG

§ 9 Landschaft

Die Landschaft besteht aus den natürlichen und künstlichen Gegenständen sowie ordnenden Elementen der Erdoberfläche des Landes. Sie wird mit ihren charakteristischen Merkmalen und Geländeformen räumlich erfasst, in digitalen Modellen und Landeskartenwerken dargestellt und beschrieben (Geotopographie).

§ 8 § 10