Gesetze / Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz

BbgVwGG

§ 11

Wird in Rechtsvorschriften des Landes auf die Kammern für Verwaltungssachen bei den Kreisgerichten verwiesen, treten an deren Stelle die Verwaltungsgerichte; an die Stelle des Senats für Verwaltungssachen beim Bezirksgericht Potsdam tritt das Oberverwaltungsgericht.

§ 10 § 12