Gesetze / Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz

BbgVwGG

§ 5

Oberste Dienstaufsichtsbehörde für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung. Die Ausübung der Dienstaufsicht über das gemeinsame Oberverwaltungsgericht wird staatsvertraglich geregelt.

§ 4 § 6