Gesetze / Brandenburgisches Wassergesetz

BbgWG

§ 108 Zugelassene Stellen für Abwasser-, Gewässer- und Wasseruntersuchungen

Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Zulassung als Untersuchungsstelle für die in diesem Gesetz genannten und die in der Rechtsverordnung zusätzlich bestimmten Fälle zu Abwasser-, Gewässer- und Wasseruntersuchungen sowie die Durchführung des Zulassungsverfahrens zu regeln.

§ 107 § 109