Gesetze / Brandenburgisches Wassergesetz

BbgWG

§ 112 Deichschau

Die Bestimmungen des § 111 sind auf Deiche sinngemäß anzuwenden. Den zur Deichunterhaltung Verpflichteten und den Eigentümern der Deiche ist Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung zu geben.

§ 111 § 113