Gesetze / Brandenburgisches Wassergesetz
BbgWG§ 112 Deichschau
Die Bestimmungen des § 111 sind auf Deiche sinngemäß anzuwenden. Den zur Deichunterhaltung Verpflichteten und den Eigentümern der Deiche ist Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung zu geben.