Gesetze / Brandenburgisches Wassergesetz
BbgWG§ 127 Zuständigkeit in besonderen Fällen
(1) Bestehen für ein Vorhaben Zuständigkeiten mehrerer Wasserbehörden und ist es zweckmäßig, die Zuständigkeit nur einer Behörde zu bestimmen, kann die oberste Wasserbehörde die zuständige Behörde bestimmen.
(2) Ist auch eine Wasserbehörde eines anderen Landes zuständig, so können die Landesregierungen die gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren.
Kapitel 12
Verwaltungsverfahren