Gesetze / Brandenburgisches Wassergesetz

BbgWG

§ 146 Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen richtet sich nach § 126 Absatz 1. Bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, ist die Bergbehörde zuständig. In den Fällen des § 145 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c sowie § 145 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b kann das für Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

Kapitel 15

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 145 § 147