Gesetze / Brandenburgisches Wassergesetz

BbgWG

§ 149 Vorkehrungen bei Erlöschen eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis

Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so gilt § 37 Absatz 2 entsprechend.

§ 148 § 150