Gesetze / Brandenburgisches Wassergesetz
BbgWG§ 149 Vorkehrungen bei Erlöschen eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis
Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so gilt § 37 Absatz 2 entsprechend.
Gesetze / Brandenburgisches Wassergesetz
BbgWGIst ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so gilt § 37 Absatz 2 entsprechend.