Gesetze / Brandenburgisches Wassergesetz

BbgWG

§ 151 Heilquellenschutz

(1) Die nach bisherigem Recht anerkannten Quellen gelten als staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die nach bisherigem Recht festgesetzten Quellenschutzgebiete gelten als Heilquellenschutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes.

§ 150 § 152