Gesetze / Brandenburgisches Wassergesetz

BbgWG

§ 18 Heilquellenschutz (zu § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Zuständig ist

für die staatliche Anerkennung einer Heilquelle das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung;

für den Erlass einer Rechtsverordnung über das Schutzgebiet das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung.

Die §§ 16 und 17 gelten für Satz 1 Nummer 2 entsprechend.

§ 17 § 19