Gesetze / Brandenburgisches Wassergesetz
BbgWG§ 18 Heilquellenschutz (zu § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Zuständig ist
für die staatliche Anerkennung einer Heilquelle das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung;
für den Erlass einer Rechtsverordnung über das Schutzgebiet das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung.
Die §§ 16 und 17 gelten für Satz 1 Nummer 2 entsprechend.