Gesetze / Brandenburgisches Wassergesetz

BbgWG

§ 27 Veränderungssperren (zu § 86 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Zuständig für den Erlass von Rechtsverordnungen über eine Veränderungssperre ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung.

Kapitel 5

Benutzung der Gewässer

Abschnitt 1

Gemeinsame Bestimmungen

§ 26 § 28