Gesetze / Brandenburgisches Wassergesetz
BbgWG§ 27 Veränderungssperren (zu § 86 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Zuständig für den Erlass von Rechtsverordnungen über eine Veränderungssperre ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung.
Kapitel 5
Benutzung der Gewässer
Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen