Gesetze / Brandenburgisches Wassergesetz

BbgWG

§ 52 Hochwassergefahr

Bei Hochwassergefahr sind die Betreiber von Stauanlagen verpflichtet, die Anlagen auf Anordnung der Wasserbehörde ohne Entschädigung für die Hochwasserabwehr einzusetzen.

§ 51 § 53