Gesetze / Brandenburgisches Wassergesetz
BbgWG§ 58 Enteignung
Für die Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie für Vorhaben zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- und Wasserhaushalts durch Wasserentzug ist die Beschränkung oder Entziehung von Grundeigentum im Wege der Enteignung nach Maßgabe des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg zulässig.
Abschnitt 2
Öffentliche Wasserversorgung