Gesetze / Brandenburgisches Wassergesetz

BbgWG

§ 84 Besondere Pflichten im Interesse der Gewässerunterhaltung (zu § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Die Anlieger und Hinterlieger haben das nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige vorübergehende Lagern und das Einebnen des Aushubs und Mähguts auf ihrem Grundstück zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird.

§ 83 § 85