Gesetze / Brandenburgisches ÖbVI-Gesetz

BbgÖbVIG

§ 20 Anhörung der Berufsvertretung

Die Berufsvertretung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure soll bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen ihrer Rechtsverhältnisse angehört werden.

§ 19 § 21