Gesetze / BetrSichV 2015 · BGBl I 2015, 49

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

24 Normen · ausgefertigt 03.02.2015 · Änderungen

  1. Inhaltsübersicht
  2. Abschnitt 1 · Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
  3. § 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung
  4. § 2 Begriffsbestimmungen
  5. Abschnitt 2 · Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
  6. § 3 Gefährdungsbeurteilung
  7. § 4 Grundpflichten des Arbeitgebers
  8. § 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel
  9. § 6 Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
  10. § 7 Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
  11. § 8 Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen
  12. § 9 Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
  13. § 10 Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln
  14. § 11 Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle
  15. § 12 Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten
  16. § 13 Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber
  17. § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
  18. Abschnitt 3 · Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
  19. § 15 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen
  20. § 16 Wiederkehrende Prüfung
  21. § 17 Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen
  22. § 18 Erlaubnispflicht
  23. Abschnitt 4 · Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit
  24. § 19 Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen
  25. § 20 Sonderbestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes
  26. § 21 Ausschuss für Betriebssicherheit
  27. Abschnitt 5 · Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften
  28. § 22 Ordnungswidrigkeiten
  29. § 23 Straftaten
  30. § 24 Übergangsvorschriften
  31. Anhang 1 (zu § 6 Absatz 1 Satz 2) Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
  32. Anhang 2 (zu den §§ 15 und 16) Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
  33. Anhang 3 (zu § 14 Absatz 4) Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel