Gesetze / Berufsförderungsverordnung

BföV

§ 8 Grundsatz zur Förderung der schulischen Bildung

Die Förderung der schulischen Bildung weicht von der Förderung der beruflichen Bildung nur ab, soweit die §§ 9 bis 14 ausdrücklich Anderes regeln.

§ 7 § 9