Gesetze / Binnenschifferpatentverordnung
BinSchPatentV 1998§ 7 Einteilung der allgemeinen Fahrerlaubnisse
(1) Die Fahrerlaubnis wird in Klassen mit folgenden Berechtigungen erteilt:
| Klasse | Fahrzeugart und -größe | Wasserstraßen der Zonen | Befähigungszeugnis | |
|---|---|---|---|---|
| A | alle Fahrzeuge | 1 bis 4 | Schifferpatent A | |
| B | alle Fahrzeuge | 3, 4 | Schifferpatent B | |
| C1 C2 | Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 35 m, ausgenommen 1. zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassene Fahrgastschiffe, 2. zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassene Fahrgastboote, 3. Schub- und Schleppboote mit mehr als 73,6 kW (100 PS) Antriebsleistung | 1 bis 4 3, 4 | Schifferpatent C1 Schifferpatent C2 | |
| D1 | Feuerlöschboote, Fahrzeuge des Zivil- | 1 bis 4 | Feuerlöschbootpatent D1 | |
| D2 | und Katastrophenschutzes | 3, 4 | Feuerlöschbootpatent D2 | |
| E | Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 25 m | 3, 4 | Sportschifferzeugnis | |
| F | Fähren | 1 bis 4, die im Fährführerschein eingetragen sind; ausgenommen: Flensburger Förde, Kieler Förde, Trave unterhalb des Lübecker Hafens, Elbe, soweit diese zur Zone 2-See im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung gehört, Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen, Jade, Ems unterhalb des Emdener Hafens | Fährführerschein | |
(2) Die Fahrerlaubnis und die Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erstrecken sich auf das Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von 20 Metern und mehr, von Fahrgastschiffen sowie von Schub- und Schleppbooten auf Wasserstraßen nach Anlage 9 oder Teilstrecken davon nur, wenn sie im Befähigungszeugnis vermerkt sind oder dessen Inhaber über ein Streckenzeugnis nach § 9 (Anlage 7) verfügt.
(3) Fahrerlaubnisse
| der Klasse(n) | schließen ein | die Klasse(n) | ||
| A | B bis F | F bezogen auf die Zonen 1 bis 4 | ||
| B | C2, D2 bis F | F bezogen auf die Zonen 3 und 4 | ||
| C1 | C2, D1 bis F | F bezogen auf die Zonen 1 bis 4 | ||
| C2 | D2 bis F | F bezogen auf die Zonen 3 und 4 | ||
| D1, D2 | E. |
(4) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Schub- und Schleppboote sowie Fähren, berechtigen auch
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Sportfahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind.
(5) Keiner Fahrerlaubnis nach Absatz 4 bedarf, wer