Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

BLEG

§ 3 Organe

(1) Organe der Bundesanstalt sind der Präsident und der Verwaltungsrat.

(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt die Satzung, soweit sie nicht durch dieses Gesetz geregelt sind.

§ 2 § 4