Gesetze / BrauMäAusbV · BGBl I 2021, 1483
Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer und zur Brauerin und Mälzerin
17 Normen · ausgefertigt 04.06.2021 · Änderungen
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1 · Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2 Dauer der Berufsausbildung
- § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
- § 5 Ausbildungsplan
- Abschnitt 2 · Abschluss- oder Gesellenprüfung
- § 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 7 Inhalt von Teil 1
- § 8 Prüfungsbereich von Teil 1
- § 9 Inhalt von Teil 2
- § 10 Prüfungsbereiche von Teil 2
- § 11 Prüfungsbereich Brauprozesse
- § 12 Prüfungsbereich Betriebstechnik
- § 13 Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie
- § 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
- § 16 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Abschnitt 3 · Schlussvorschriften
- § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer und zur Brauerin und Mälzerin