Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BVerfGG

§ 92

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

§ 91a § 93