Gesetze / DEV 2020 · BGBl I 2009, 2118
Verordnung über die Erhebung von Daten zur Einbeziehung des Luftverkehrs sowie weiterer Tätigkeiten in den Emissionshandel
14 Normen · ausgefertigt 22.07.2009 · Änderungen
- Eingangsformel
- Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Allgemeine Anforderungen an die Ermittlung von Daten und deren Berichterstattung
- Abschnitt 2 · Berichtspflichten für Luftfahrzeugbetreiber
- § 4 Ermittlung von Emissionsdaten, Berichterstattung sowie Erstellung des Überwachungsplans
- § 5 Ermittlung von Flugstrecke und Nutzlast, Berichterstattung sowie Erstellung des Überwachungsplans
- § 6 Befreiung für gelistete Luftfahrzeugbetreiber mit privilegierten Flügen
- Abschnitt 3 · Mitteilungspflichten für die Verantwortlichen weiterer Tätigkeiten
- § 7 Ermittlung und Mitteilung von Daten
- § 8 Besondere Anforderungen an die Ermittlung und Mitteilung von perfluorierten Kohlenwasserstoffen (PFC)
- § 9 Besondere Anforderungen an die Ermittlung und Mitteilung von Distickstoffoxid (N2O)
- Abschnitt 4 · Verfahren
- § 10 Elektronische Kommunikation
- § 11 Prüfung
- Abschnitt 5 · Sanktionen und Inkrafttreten
- § 12 Ordnungswidrigkeiten
- § 13 Zuständige Behörde
- § 14 Inkrafttreten
- Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 4 Absatz 5 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6) Privilegierte Flüge
- Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 3 bis 8) Ermittlung und Berichterstattung von perfluorierten Kohlenwasserstoffen (PFC)