Gesetze / Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag

DöKVAG

§ 13 Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung

Gegen die Anordnung steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Zwangsmaßnahme bereits vollzogen ist. § 12 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 12 § 14