Gesetze / EBeV 2022 · BGBl I 2020, 3016

Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2021 und 2022

12 Normen · ausgefertigt 17.12.2020 · Änderungen

  1. Eingangsformel
  2. Inhaltsübersicht
  3. Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften
  4. § 1 Anwendungsbereich und Zweck
  5. § 2 Begriffsbestimmungen
  6. Abschnitt 2 · Überwachungsplan (zu § 6 des Gesetzes)
  7. § 3 Entbehrlichkeit des Überwachungsplans
  8. Abschnitt 3 · Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung der Brennstoffemissionen (zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes)
  9. § 4 Allgemeine Grundsätze
  10. § 5 Ermittlung von Brennstoffemissionen
  11. § 6 Berücksichtigung des Bioenergieanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen
  12. § 7 Berichterstattung
  13. § 8 Berichterstattungsgrenze
  14. § 9 Aufbewahrung von Unterlagen und Daten
  15. § 10 Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
  16. § 11 Vermeidung von Doppelbelastungen nach § 7 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
  17. Abschnitt 4 · Schlussbestimmungen
  18. § 12 Inkrafttreten
  19. Anlage 1 (zu den §§ 5, 6, 10 und 11) Ermittlung der Brennstoffemissionen
  20. Anlage 2 (zu den §§ 6, 7, 10 und 11) Mindestinhalt eines jährlichen Emissionsberichts
  21. Anlage 3 (zu § 11) Erforderliche Erklärungen, Angaben und Nachweise des belieferten Unternehmens im Zusammenhang mit dem Abzug von Brennstoffemissionen bei der Lieferung von Brennstoffen zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage