Gesetze / EBeV 2030 · BGBl I 2022, 2868

Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030

20 Normen · ausgefertigt 21.12.2022 · Änderungen

  1. Eingangsformel
  2. Inhaltsübersicht
  3. Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften
  4. § 1 Anwendungsbereich und Zweck
  5. § 2 Begriffsbestimmungen
  6. Abschnitt 2 · Überwachungsplan (zu § 6 des Gesetzes)
  7. § 3 Inhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans; Frist zur Einreichung
  8. Abschnitt 3 · Überwachung und Ermittlung der Brennstoffemissionen; Emissionsbericht (zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes)
  9. § 4 Allgemeine Grundsätze
  10. § 5 Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen
  11. § 6 Brennstoffmengen
  12. § 7 Berechnungsfaktoren
  13. § 8 Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
  14. § 9 Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
  15. § 10 Berücksichtigung des Anteils flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen
  16. § 11 Berücksichtigung dauerhaft eingebundener oder gespeicherter Brennstoffemissionen bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen
  17. § 12 Kontinuierliche Emissionsmessung
  18. § 13 Berichterstattung
  19. § 14 Berichterstattungsgrenze
  20. § 15 Verifizierung
  21. § 16 Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
  22. § 17 Vermeidung von Doppelbelastungen nach § 7 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
  23. Abschnitt 4 · Datenverwaltung und Datenkontrolle
  24. § 18 Datenverwaltung und Kontrollsystem
  25. § 19 Aufbewahrung von Unterlagen und Daten
  26. Abschnitt 5 · Schlussbestimmungen
  27. § 20 Inkrafttreten
  28. Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 und 4) Mindestinhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans
  29. Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1, 3 und 4, § 8 Absatz 1 und 4, § 9 Absatz 1, 3 und 4, § 10 Absatz 2, § 11, § 12 Absatz 4 und 6, § 15 Absatz 6, § 16 Absatz 1 und 2, § 17 Absatz 1) Ermittlung der Brennstoffemissionen
  30. Anlage 3 (zu § 13 Absatz 1) Mindestinhalt des jährlichen Emissionsberichts
  31. Anlage 4 (zu § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 3 und 4, § 15 Absatz 1) Methoden zur Ermittlung der Berechnungsfaktoren
  32. Anlage 5 (zu § 17) Erforderliche Erklärungen, Angaben und Nachweise des belieferten Unternehmens im Zusammenhang mit dem Abzug von Brennstoffemissionsmengen bei der Lieferung von Brennstoffen zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage
  33. Anlage 6 (zu § 18) Mindestinhalt der Verfahrensanweisungen zur Datenverwaltung im Zusammenhang mit Kontrollaktivitäten