Gesetze / Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
EEWärmeG§ 1a Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude
Öffentlichen Gebäuden kommt eine Vorbildfunktion im Rahmen des Zwecks und Ziels nach § 1 zu. Diese Vorbildfunktion kommt auch öffentlichen Gebäuden im Ausland zu, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden.