Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 119

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche

1.
die Veräußerung eines Grundstücks beschränken;
2.
die Teilung eines Grundstücks oder die getrennte Veräußerung von Grundstücken, die bisher zusammen bewirtschaftet worden sind, untersagen oder beschränken.
Art 118 Art 120