Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 119
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche
1.
die Veräußerung eines Grundstücks beschränken;
2.
die Teilung eines Grundstücks oder die getrennte Veräußerung von Grundstücken, die bisher zusammen bewirtschaftet worden sind, untersagen oder beschränken.