Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 133

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Recht zur Benutzung eines Platzes in einem dem öffentlichen Gottesdienst gewidmeten Gebäude oder auf einer öffentlichen Begräbnisstätte.

Art 132 Art 137