Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 233 § 14 Verjährung

Die Ansprüche nach den §§ 11 und 16 verjähren mit dem Ablauf des 2. Oktober 2000. Ist für einen Auflassungsanspruch eine Vormerkung nach § 13 in der bis zum 24. Juli 1997 geltenden Fassung eingetragen, verjährt der gesicherte Auflassungsanspruch innerhalb von 6 Monaten von der Eintragung der Vormerkung.

Art 233 § 13a Art 233 § 15