Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 234 § 1 Grundsatz

Das Vierte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für alle familienrechtlichen Verhältnisse, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

Art 233 § 16 Art 234 § 2