Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 235 § 1 Erbrechtliche Verhältnisse
Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleibt das bisherige Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist.
Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGFür die erbrechtlichen Verhältnisse bleibt das bisherige Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist.