Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 235 § 1 Erbrechtliche Verhältnisse

Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleibt das bisherige Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist.

Art 234 § 15 Art 235 § 2