Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 248 § 5 Zugang zu Vertragsbedingungen und vorvertraglichen Informationen während der Vertragslaufzeit

Während der Vertragslaufzeit kann der Zahlungsdienstnutzer jederzeit die Übermittlung der Vertragsbedingungen sowie der in § 4 genannten Informationen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen.

Art 248 § 4 Art 248 § 6