Gesetze / Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

HGBEG

Art 22

(1) Die zur Zeit des Inkrafttretens des Handelsgesetzbuchs im Handelsregister eingetragenen Firmen können weitergeführt werden, soweit sie nach den bisherigen Vorschriften geführt werden durften.

(2) (gegenstandslos)

Art 18 Art 23